Inhalte des Pflegeberufegesetzes
Im Wesentlichen wurden folgende Regelungen getroffen:
- Die bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen sind im Pflegeberufegesetz zusammengeführt.
- Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistische Ausbildung.
- Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ (m/w/d).
- Eine Spezialisierung im dritten Lehrjahr in den Bereichen Gesundheits- und Kinderkrankenpflege bzw. Altenpflege ist möglich.
- Der generalistische Abschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ wird in anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anerkannt. Spezialisierungen müssen jeweils geprüft werden.
- Nach zwei Dritteln der Ausbildung wird eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eingeführt.
- Es wird kein Schulgeld mehr erhoben.
- Die Auszubildenden haben einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung.
- Die Finanzierung der Ausbildung erfolgt über einen Fonds. Durch ein Umlageverfahren werden alle Einrichtungen gleichermaßen zur Finanzierung herangezogen.
- Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wurde ein Pflegestudium eingeführt.
Übersicht zur generalistischen Pflegeausbildung: