Haende einer Pflegefachkraft helfen anderen Haenden die eine Gehhilfe greifen

Inhalte des Pflegeberufegesetzes

Im Wesentlichen wurden folgende Regelungen getroffen:

  • Die bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen sind im Pflegeberufegesetz zusammengeführt.
  • Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistische Ausbildung.
  • Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ (m/w/d).
  • Eine Spezialisierung im dritten Lehrjahr in den Bereichen Gesundheits- und Kinderkrankenpflege bzw. Altenpflege ist möglich.
  • Der generalistische Abschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ wird in anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anerkannt. Spezialisierungen müssen jeweils geprüft werden.
  • Nach zwei Dritteln der Ausbildung wird eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eingeführt.
  • Es wird kein Schulgeld mehr erhoben.
  • Die Auszubildenden haben einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung.
  • Die Finanzierung der Ausbildung erfolgt über einen Fonds. Durch ein Umlageverfahren werden alle Einrichtungen gleichermaßen zur Finanzierung herangezogen.
  • Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wurde ein Pflegestudium eingeführt.


Übersicht zur generalistischen Pflegeausbildung:

Grafik bildet Verlauf der dreijährigen generalistischen Pflegeausbildung ab mit Option zur Spezialisierung im dritten Lehrjahr im Bereich Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Altenpflege © BMFSFJ

Weiterführende Informationen zur generalistischen Pflegeausbildung erhalten Sie auf den Seiten des BMFSFJ und in der Broschüre des Bundesinstituts für Berufsbildung.