Haende einer Pflegefachkraft helfen anderen Haenden die eine Gehhilfe greifen

Inhalte des Pflegeberufegesetzes

Im Wesentlichen wurden folgende Regelungen getroffen:

  • Die bisher im Altenpflegegesetz und im Krankenpflegegesetz getrennt geregelten Pflegeausbildungen sind im Pflegeberufegesetz zusammengeführt.
  • Alle Auszubildenden erhalten zwei Jahre lang eine gemeinsame, generalistische Ausbildung.
  • Auszubildende, die im dritten Ausbildungsjahr die generalistische Ausbildung fortsetzen, erwerben den Berufsabschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ (m/w/d).
  • Eine Spezialisierung im dritten Lehrjahr in den Bereichen Gesundheits- und Kinderkrankenpflege bzw. Altenpflege ist möglich.
  • Der generalistische Abschluss „Pflegefachfrau“ bzw. „Pflegefachmann“ wird in anderen EU-Mitgliedstaaten automatisch anerkannt. Spezialisierungen müssen jeweils geprüft werden.
  • Nach zwei Dritteln der Ausbildung wird eine Zwischenprüfung zur Ermittlung des Ausbildungsstandes eingeführt.
  • Es wird kein Schulgeld mehr erhoben.
  • Die Auszubildenden haben einen Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung.
  • Die Finanzierung der Ausbildung erfolgt über einen Fonds. Durch ein Umlageverfahren werden alle Einrichtungen gleichermaßen zur Finanzierung herangezogen.
  • Ergänzend zur beruflichen Pflegeausbildung wurde ein Pflegestudium eingeführt.


Übersicht zur generalistischen Pflegeausbildung:

Grafik bildet Verlauf der dreijährigen generalistischen Pflegeausbildung ab mit Option zur Spezialisierung im dritten Lehrjahr im Bereich Gesundheits- und Kinderkrankenpflege oder Altenpflege © BMFSFJ

Weiterführende Informationen zur generalistischen Pflegeausbildung erhalten Sie auf den Seiten des BMFSFJ und in der Broschüre des Bundesinstituts für Berufsbildung.


„Die Menschen im Land werden immer älter. Immer mehr Menschen sind pflegebedürftig. Deshalb ist die Pflege für junge Leute ein Beruf mit Zukunft.“

Heike Werner - Thüringer Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie