Verwaltung
Thüringer Landesverwaltungsamt
- Fondsverwaltende zuständige Stelle nach § 26 Abs. 4 Satz 1 Pflegeberufegesetz (PflBG)
- Beantwortet Fragen zur Finanzierung des Fonds, zu Ein- und Auszahlungen, zu zukünftig erhaltende Bescheide und zu Fragen der gesetzlich vorgeschriebenen Datenabgabe.
- Zuständige Behörde gemäß § 49 PflBG
- Erteilung der Genehmigung für die Geeignetheit der Träger der praktischen Ausbildung - hier finden Sie den Antrag auf Geeignetheit
- Schiedsstelle